Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 925 Auflassung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 337
Nach Gewicht
- BGH, 13.02.2020 – V ZB 3/16Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland bestellten NotarZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.01.2018 – 20 W 308/17
- OLG Düsseldorf, 28.08.2006 – I-3 Wx 137/06
- OLG Hamm, 28.02.2018 – 15 W 292/17
- OLG Düsseldorf, 21.02.2018 – I-3 Wx 4/18
- OLG Naumburg, 15.05.2014 – 12 Wx 72/13
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 5 W 40/25
- OLG Celle, 30.01.2026 – 20 W 3/26
337 Entscheidungen zu § 925 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 925 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/925#abs-1 (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/925#abs-2 (2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.