Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 17.11.2022 – 12 U 286/21
- BGH, 13.12.2019 – V ZR 152/18Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche; Beseitigungsanspruch eines Nachbarn bei Verstoß gegen nachbarschützende BrandvorschriftenZitiert von 13
- OLG Hamm, 19.01.2015 – 5 U 78/14Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 14.03.2007 – 5 K 96/06
- VG München, 13.12.2023 – M 9 E 23.4523
- AG Brandenburg an der Havel, 07.12.2016 – 31 C 160/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 908 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.