Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 117 Einwendungen des Grundstückseigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- BGH, 12.01.2007 – V ZR 148/06Zitiert von 2
- BGH, 09.05.2003 – V ZR 388/02Zitiert von 12
- OLG Brandenburg, 14.02.2013 – 5 U 32/12
- BGH, 16.12.2011 – V ZR 244/10Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Grunddienstbarkeit für ErbbauberechtigtenZitiert von 4
- AG Eisenach, 07.02.2013 – 54 C 1151/11
Zuletzt entschieden
- LG Dessau-Roßlau, 12.07.2013 – 2 O 748/12
- LG Potsdam, 08.10.2010 – 10 S 1/10
- BGH, 29.01.2010 – V ZR 127/09Mitbenutzung eines Grundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz: Ausschluss eines Entgelts bei Einverständnis des Eigentümers mit der MitbenutzungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/117#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/117#abs-2 (2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.