Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 116 Bestellung einer Dienstbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2014 – V ZR 74/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen der dinglichen Absicherung der Mitbenutzung eines privaten Ufergrundstücks durch Grunddienstbarkeiten zur Ermöglichung eines Bootsverleihs auf einem NachbargrundstückZitiert von 1
- BGH, 24.02.2006 – V ZR 255/04Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 14.02.2013 – 5 U 32/12
- BGH, 09.05.2003 – V ZR 388/02Zitiert von 12
- BGH, 23.01.2015 – V ZR 318/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet für eine mit einem Wohnhaus bebaute Kleingartenparzelle: Ausschluss eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit an einer hinzuzuerwerbenden Teilfläche wegen eines fortbestehenden MitbenutzungsrechtsZitiert von 7
- BGH, 14.11.2003 – V ZR 28/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 20.03.2025 – 5 U 50/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2021 – OVG 9 B 41.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/116#abs-1 (1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/116#abs-2 (2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.