Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 909 Vertiefung
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 909 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 19.11.2015 – 4 U 124/14
- OLG Naumburg, 24.04.2014 – 1 U 27/11Ingenieurhaftung: Haftung der Planer einer Wasserkraftanlage aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Hamm, 08.12.2008 – 17 U 23/08Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2012 – V ZR 97/11Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem angrenzenden GrundstückZitiert von 15
- BGH, 22.10.2004 – V ZR 310/03Zitiert von 5
- BGH, 23.02.2001 – V ZR 389/99Nachbarrecht: Voraussetzungen eines analogen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für den Besitzer bei Vertiefungsschäden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 07.05.2026 – 4 U 34/24
- VGH Bayern, 09.03.2026 – 8 ZB 25.2096Erfolgloser Zulassungsantrag betreffend die Instandhaltungspflicht einer Stützmauer auf einem Anliegergrundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.02.2026 – 5 U 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 909 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.