Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- LG Flensburg, 15.03.2011 – 1 S 90/10
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- BGH, 04.04.2006 – VI ZR 151/05Zitiert von 15
- OLG Brandenburg, 11.01.2023 – 4 U 136/21Zitiert von 1
- LG Köln, 28.05.2018 – 14 O 62/11
- LG Dortmund, 27.04.2017 – 11 S 72/16
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 21.01.2026 – 14 O 224/23
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 3 U 5/25
- LG Frankfurt am Main, 28.05.2025 – 2-01 S 68/24
99 Entscheidungen zu § 836 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 836 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/836#abs-1 (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/836#abs-2 (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/836#abs-3 (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.