Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

§ 1025 § 1027