Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz

Stand: 10.06.2019

Bund128 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/89#abs-1 (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/89#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

§ 88 § 90