Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 30 Besondere Vertreter
Stand: 10.06.2019
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Wird zitiert von 182 Entscheidungen zu § 30 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 05.03.2018 – 2 Ta 451/17Zitiert von 1
- LAG Hamm, 07.05.2020 – 2 Ta 457/19Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 18.07.2023 – 7 U 196/22
- BAG, 11.07.2024 – 9 AZB 9/24Rechtsweg - besonderer Vereinsvertreter gemäß § 30 BGB - arbeitnehmerähnliche PersonZitiert von 7
- BGH, 11.08.2025 – AnwZ (Brfg) 18/25Zulassung des Geschäftsführers eines Vereins als Syndikusrechtsanwalt
- LAG Hamm, 07.03.2013 – 8 Sa 1523/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25Zitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 4 AZR 101/25
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 5 U 18/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.