Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 11.12.2025 – 15 W 392/25
- OVG Niedersachsen, 15.10.2020 – 1 ME 40/20Zitiert von 4
- FG Saarland, 14.10.2015 – 2 K 1271/13Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 882 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.