Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 46 Anfall an den Fiskus
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BAG, 24.06.2004 – 2 AZR 215/03Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung: Anforderungen an die Kündigung eines nach § 55 BAT ordentlich unkündbaren Angestellten bei Auflösung einer Anstalt des öffentlichen Rechts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- KG, 31.05.2011 – 1 W 119/08
- LG Tübingen, 05.08.2005 – 7 O 338/04
- BGH, 27.11.2020 – V ZR 71/20Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von Wohnungseigentum als Prozessstandschafter für den WohnungseigentümerZitiert von 10
- BGH, 05.07.2018 – V ZB 10/18Grundbuchsache: Erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft mit der Folge der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis dieser Gesamtrechtsnachfolge; entsprechende Anwendung bei Eintragung einer VormerkungZitiert von 18
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 219/09Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des nicht angehörten Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das BeschwerdegerichtZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2024 – 4 K 1042/23Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2024 – 4 K 1138/24
- LAG München, 08.03.2023 – 11 Sa 343/22Zitiert von 1
17 Entscheidungen zu § 46 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.