Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 120
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 26.03.2025 – 14 W 103/24 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 – 19 W 31/23 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 30.06.2023 – 14 W 38/23 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2022 – 20 W 68/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 17.08.2011 – 5 K 61/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 04.05.2004 – 15 W 183/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 120 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/120#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Veräußerung eines Teiles eines Grundstücks dieser Teil von den Belastungen des Grundstücks befreit wird, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/120#abs-2 (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen unter der gleichen Voraussetzung: