Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 4 V 7/06
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2013 – 2 U 168/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2019 – 2 U 39/19
- LG Frankfurt am Main, 06.02.2014 – 2-21 O 318/12
- LG Wiesbaden, 18.04.2013 – 2 O 236/12Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 21.03.2013 – 11 O 397/12 U.
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 C 3.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten
- LG Weiden, 20.11.2024 – 15 O 506/24
- FG Hamburg, 10.11.2023 – 4 K 36/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 869 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.