Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
Stand: 10.06.2019
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 867 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2002 – V ZR 441/00Zitiert von 4
- BGH, 02.12.2011 – V ZR 119/11Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende VersorgungsleitungenZitiert von 14
- BGH, 04.02.2005 – V ZR 142/04Bodenkontamination: Erstreckung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OLG Stuttgart, 13.03.2024 – 3 U 49/23
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.11.2023 – 15/23, 15/23 EA
- VG Lüneburg, 16.05.2018 – 1 A 46/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 12.03.2018 – 4 O 115/17
- OLG Hamm, 09.10.2017 – 5 U 146/16Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 08.09.2017 – 2 Rv 107/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 867 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.