Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

§ 859 § 861