Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
Stand: 10.06.2019
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 860 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – 21 Sa 1313/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.05.2019 – 6 U 188/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.02.2017 – 4 A 427/16Zur Unzulässigkeit eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs; Mitwirkung des abgelehnten Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- AG Aachen, 07.05.2003 – 5 C 137/03
- VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 – 16 K 3699/01Zitiert von 13
- AG Essen, 06.12.2001 – 136 C 159/01
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