Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/864#abs-1 (1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/864#abs-2 (2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 864 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2003 – V ZR 276/00
- OLG Celle, 19.11.2025 – 7 U 55/25
- LG Neuruppin, 22.04.2022 – 5 O 131/20Zitiert von 2
- AG Bochum, 23.01.2015 – 55 C 355/14
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 – 7 U 195/10
- BGH, 21.10.2005 – V ZR 169/04Nachbarrecht: Fehlen einer notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung als nur ein Kriterium für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- AG Lemgo, 20.11.2025 – 18 C 369/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 864 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.