Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 – 2 O 6786/21Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 – 14 U 203/23
- OLG Saarbrücken, 10.05.2011 – 4 U 261/10 - 75
- LSG NRW, 23.01.2012 – L 20 SO 565/11 BZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 28.02.2008 – 7 U 167/07
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.07.2003 – 6 B 1872/03
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.06.1999 – 6 U 199/98Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 851 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.