Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 850 Ersatz von Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 850 BGB →
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- LG Duisburg, 31.08.1993 – 1 O 123/93Zitiert von 2
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