Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 850 Ersatz von Verwendungen
Stand: 10.06.2019
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- LG Duisburg, 31.08.1993 – 1 O 123/93Zitiert von 2
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Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.