Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 20 Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/20#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnvermögen" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/20#abs-2 (2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/20#abs-3 (3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/20#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/20#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 20 BEZNG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2020 – V ZR 83/18(Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen bei Übertragung des Eisenbahnvermögens auf die DB AG und DB Netz AG; Ansprüche auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit Unternehmensgenehmigung und Schutz dieser Infrastruktur nach § 1004 BGB)Zitiert von 8
- BVerwG, 13.09.2010 – 3 B 45.10
- BVerwG, 13.09.2010 – 3 B 45/10Vermögenszuordnung; Bahnnotwendigkeit eines Grundstücks; Eigentumsübergang durch Übergabebescheid; Drittberechtigung; berechtigtes Interesse nach rechtsgeschäftlichem Erwerb; Indizwirkung der Widmung zu Bahnbetriebszwecken
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6556/03
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6557/03Zitiert von 1
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 7178/03
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 30/10Vermögenszuordnung; Veräußerungsgeschäft; im Nachhinein festgestelltes Eigentum; Erlösauskehranspruch; Verfügungsbefugnis der Deutsche Bahn AG; VerzugszinsenZitiert von 6
- BVerwG, 26.05.2011 – 3 C 30.10Zitiert von 29
- BGH, 18.06.2009 – V ZR 226/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BEZNG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 20 Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 513 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 306 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 263 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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