Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 59 Anwärterbezüge

Stand: 09.07.2021

Bund3 Fassungen41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59#abs-1 (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59#abs-2 (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59#abs-3 (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/59#abs-5 (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 58 § 60