Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 660 Mitwirkung mehrerer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/660#abs-1 (1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/660#abs-2 (2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/660#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 660 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 3 U 2/25
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 6 U 114/23Zitiert von 2
- LG Münster, 07.11.2024 – 115 O 308/23
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 – 1 U 183/22
- LG Münster, 07.08.2023 – 115 O 218/22Zitiert von 1
- LG GieBen, 11.01.2023 – 2 O 178/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Magdeburg, 17.11.2022 – 11 O 466/22
- LG Münster, 14.11.2022 – 115 O 1419/21
- LG Wuppertal, 22.09.2022 – 4 O 412/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 660 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.