Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 778 Kreditauftrag
Stand: 10.06.2019
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 778 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2006 – III ZR 299/05Zitiert von 6
- OLG Köln, 23.09.1982 – 1 U 13/82Zitiert von 2
- BGH, 26.06.2000 – II ZR 21/99Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BVerfG, 04.06.1998 – 1 BvR 2313/96
- BGH, 25.07.2005 – II ZR 390/03Konkursverschleppung: Reichweite des Schutzzwecks der Konkursantragspflicht bei Schäden durch kriminelle Doppelabtretungen des Geschäftsführers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.10.2006 – I R 6/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 778 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.