§ 50 Verzicht und Vergleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2010 – 5 U 205/07
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
- BGH, 15.01.2001 – II ZR 124/99Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48) erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur dann verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.