Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 782 Formfreiheit bei Vergleich

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

§ 781 § 783