Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 772 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.10.1998 – 13 U 39/98
- BGH, 24.10.2017 – XI ZR 600/16Bauvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Sicherungsabrede über eine dem Auftragnehmer zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts auferlegte Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen RegelungsinhaltZitiert von 3
- BGH, 28.07.2011 – VII ZR 207/09VOB-Vertrag: AGB-Klausel des Auftraggebers über die Befugnis des Auftragnehmers zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts nur gegen Stellung einer Bürgschaft mit EinredeverzichtZitiert von 8
- BGH, 10.04.2003 – VII ZR 314/01Zitiert von 12
- BGH, 13.06.2002 – IX ZR 398/00Zitiert von 3
- OLG Köln, 12.10.2016 – 11 U 3/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 772 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/772#abs-1 (1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/772#abs-2 (2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.