Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 759 Dauer und Betrag der Rente

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/759#abs-1 (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/759#abs-2 (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

§ 758 § 760