Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 759 Dauer und Betrag der Rente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.11.2014 – L 5 AS 585/13Zitiert von 2
- BGH, 25.01.2012 – XII ZR 139/09Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der Befristung einer als lebenslänglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in einem Altfall; Auswirkung des Unterhaltsanspruchs der nachfolgenden EhefrauZitiert von 28
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 RSozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bewilligungszeiträumen nach dem 1.1.2011 - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Wohneigentum - keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen bei vertraglichem Rückübertragungsanspruch - Vergleichbarkeit mit TilgungsratenZitiert von 183
- BFH, 15.07.1991 – GrS 1/90
- BGH, 26.09.2014 – V ZR 58/14Hofübergabevertrag: Auslegung einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich der Anpassung des Versorgungsbetrags
- BFH, 29.09.2021 – IX R 11/19Vermögensübertragung gegen VersorgungsleistungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 02.06.2025 – 17 U 2376/21
- KG, 17.04.2020 – 1 W 262/19
- OLG Düsseldorf, 21.04.2017 – I - 7 U 12/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 759 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/759#abs-1 (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/759#abs-2 (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.