Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 761 Form des Leibrentenversprechens

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

§ 760 § 762