Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

§ 757 § 759