§ 758 BGB — Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.