Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
Stand: 10.06.2019
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 757 BGB →
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