Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 10 Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gera, 10.06.2021 – 3 K 34/20, 3 K 34/20 Ge
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 – 2 L 48/21
- VG Magdeburg, 18.09.2024 – 3 B 182/23 MD
- OLG Brandenburg, 06.05.2021 – 5 W 40/21Zitiert von 5
- BGH, 06.06.2003 – V ZR 320/02Zitiert von 9
- OLG Dresden, 07.02.2020 – 12 Wx 60/19
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 30.08.2023 – 10 K 2661/21
- OLG Dresden, 07.07.2023 – 12 Wx 44/23
- OLG Rostock, 25.04.2023 – 3 W 120/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 233 § 10 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-10#abs-1 (1) Steht ein dingliches Recht an einem Grundstück einem Personenzusammenschluß zu, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des Personenzusammenschlusses und dessen Mitglieder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene Gemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungsbehörde (§ 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung des Personenzusammenschlusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-10#abs-2 (2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Personenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur Verfügung über das Grundstück befugt. Verfügungsbeschränkungen, die sich aus den Bestimmungen ergeben, denen der Personenzusammenschluß unterliegt, stehen einer Verfügung durch die Gemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde übt die Vertretung des Personenzusammenschlusses so aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräußerungserlöses gelten die §§ 666 und 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-10#abs-3 (3) Die Rechte der Organe des Personenzusammenschlusses bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-10#abs-4 (4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet, wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungsbehörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung hiervon zu den Grundakten des betroffenen Grundstücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungsbefugnis kann von jedem Mitglied des Personenzusammenschlusses beantragt werden. Die Flurneuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die anderweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe eines Eigentümers als öffentliches bezeichnet wird.