Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 61 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.06.2024 – 8 U 102/23Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- OLG München, 12.05.2025 – 17 U 3472/23e
- LAG Hessen, 13.12.2024 – 10 SLa 746/24 SKZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Schleswig, 17.09.2024 – 9 U 84/23
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 19.06.2024 – 328 T 14/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 26.03.2024 – 10 U 103/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 61 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.