Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/721?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/721?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.

§ 707 § 707b