Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/721?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/721?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.