Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters

Stand: 01.01.2024

Bund1 Entscheidung

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 721 § 721b