Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 1
- LG Essen, 24.04.2024 – 18 O 3/24Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 721a BGB →
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Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.