Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 718 Gesellschaftsvermögen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/718?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/718?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

§ 705 § 706