Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/709?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.