Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 669 Vorschusspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund121 Entscheidungen

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

§ 668 § 670