Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 669 Vorschusspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund123 Entscheidungen

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

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