Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655b#abs-1 (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655b#abs-2 (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 655b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.09.2011 – 4 U 24/11Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2012 – III ZR 106/11Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung; Nichtigkeit der Provisionsabrede in analoger Anwendung der Regelung zur Vermittlung von VerbraucherdarlehensverträgenZitiert von 8
- BGH, 07.07.2005 – III ZR 397/04Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 19.10.2022 – 3 U 101/22Zitiert von 1
- BGH, 10.05.2012 – III ZR 234/11Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler versprochenen Vergütung; Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen NebenentgeltabredeZitiert von 5
- BGH, 01.02.2007 – III ZR 282/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 14.08.2019 – 4 U 92/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.05.2019 – 4 U 97/18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 29.05.2019 – 4 U 95/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 655b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 655b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 655b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 977)
BGBl. 2010 I S. 977
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.