Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.05.2012 – III ZR 234/11Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler versprochenen Vergütung; Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen NebenentgeltabredeZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 09.09.2011 – 4 U 24/11Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2012 – III ZR 106/11Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung; Nichtigkeit der Provisionsabrede in analoger Anwendung der Regelung zur Vermittlung von VerbraucherdarlehensverträgenZitiert von 8
- BGH, 07.07.2005 – III ZR 397/04Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 19.10.2022 – 3 U 101/22Zitiert von 1
- BGH, 01.02.2007 – III ZR 282/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 14.08.2019 – 4 U 92/18Zitiert von 1
- BGH, 09.07.2019 – XI ZR 53/18(Informationspflichten bei einem Verbraucherkreditvertrag in Bezug auf die Kosten)Zitiert von 10
- OLG Brandenburg, 29.05.2019 – 4 U 97/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 655b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655b#abs-1 (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655b#abs-2 (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.