Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 655c Vergütung
Stand: 10.06.2019
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 655c BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.05.2012 – III ZR 234/11Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler versprochenen Vergütung; Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen NebenentgeltabredeZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 15.07.2009 – 3 U 25/09
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2013 – 4 L 123/12
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Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 655c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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