Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 653 Mäklerlohn

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

§ 640 § 641a