§ 653 BGB — Maklerlohn

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 23.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.