Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/652?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/652?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 652 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
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