Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651l Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- LG Köln, 02.03.2004 – 11 S 279/03
- LG Frankfurt am Main, 09.03.2023 – 2-24 O 96/22
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2022 – 2-24 O 13/22
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2025 – 2-24 O 42/24
- OLG Köln, 17.12.1999 – 6 U 59/99
- BGH, 03.06.2004 – X ZR 28/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2025 – 16 U 122/24
- OLG Celle, 24.09.2025 – 11 U 31/25
- BGH, 18.02.2025 – X ZR 68/24Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem ReiserücktrittZitiert von 1
44 Entscheidungen zu § 651l BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651l BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651l#abs-1 (1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651l#abs-2 (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651l#abs-3 (3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.