Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 651o Mängelanzeige durch den Reisenden

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651o#abs-1 (1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651o#abs-2 (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1.
die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.
nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
§ 651n § 651p