Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 644 Gefahrtragung
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 09.03.2016 – 18 O 140/07
- OLG Hamm, 25.09.2001 – 21 U 108/00
- BGH, 30.01.2020 – VII ZR 33/19Bauvertrag: Angemessene Entschädigung bei Mitwirkungsverzug des BestellersZitiert von 12
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 60/14Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten KraneinsatzZitiert von 10
- BGH, 08.03.2012 – VII ZR 177/11Werkvertrag über die Verlegung von PVC-Boden: Werklohnanspruch für die Reparatur vor der Abnahme durch einen Drittunternehmer beschädigter LeistungenZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 08.11.2023 – 4 U 52/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 10 U 84/25
- LSG Hamburg, 21.10.2025 – L 3 BA 19/23 D
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 21 U 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 644 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/644#abs-1 (1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/644#abs-2 (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.