Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund64 Entscheidungen

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

§ 303 § 305