Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 28.01.2026 – 5 AS 4/25 · Annahmeverzug - AbbedingungZitiert von 1
- BAG, 18.03.2015 – 10 AZR 99/14Entgeltfortzahlung - Alkoholabhängigkeit - Verschulden - RückfallZitiert von 12
- BGH, 18.02.2016 – III ZR 126/15Kinderkrippen-Betreuungsvertrag: Dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen; Wirksamkeit der Klauseln über ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten, die Festlegung einer Kaution als Darlehen, die vollständige Abbedingung einer Anspruchskürzung bei Annahmeverzug und eine schadensersatzbewehrte BesuchspflichtZitiert von 27
- BGH, 13.11.2014 – III ZR 101/14Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche LeistungenZitiert von 9
- BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06Arbeitsschutz: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BAG, 12.07.2006 – 5 AZR 277/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.11.2022 – 32 K 109/22Zitiert von 4
- LAG Hamm, 09.06.2011 – 15 Sa 410/11Zitiert von 1
- VG Göttingen, 25.09.2007 – 3 A 209/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 617 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/617#abs-1 (1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/617#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.