Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 608 Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- BGH, 28.10.2014 – XI ZR 348/13Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen: Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung in Ansehung unklarer RechtslageZitiert von 163
- BGH, 28.10.2014 – XI ZR 17/14Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen: Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung in Ansehung unklarer RechtslageZitiert von 68
- OLG Nürnberg, 31.01.2024 – 13 U 1171/23
- OLG Frankfurt am Main, 10.09.2021 – 19 U 13/21Zitiert von 1
- BVerfG, 11.05.1965 – 2 BvR 259/63Anrufung des Großen Senats beim BundesfinanzhofZitiert von 2
- BGH, 02.03.2009 – II ZR 264/07GmbH-Recht: Rechtsbindungswille bei Wahl einer zivilrechtlichen Rechtsgestaltung aus steuerlichen Gründen; Wirkung der Feststellung des Jahresabschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.11.2022 – I R 52/19 · Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe
- OLG Brandenburg, 08.12.2020 – 2 U 124/19
- BSG, 27.05.2014 – B 8 SO 1/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 S 2 SGB 10 - Ermessensreduzierung auf Null - Zusicherung der Überprüfung - Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Leistungserbringung als Darlehen durch Verwaltungsakt - Erhebung von Zinsen - fehlende Rechtsgrundlage - Folgenbeseitigungsanspruch)Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 608 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/608#abs-1 (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/608#abs-2 (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.