Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 608 Kündigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/608#abs-1 (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/608#abs-2 (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 608 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 31.01.2024 – 13 U 1171/23
- BVerfG, 11.05.1965 – 2 BvR 259/63Anrufung des Großen Senats beim BundesfinanzhofZitiert von 3
- BGH, 12.07.1999 – II ZR 87/98Zitiert von 17
- BFH, 23.11.2022 – I R 52/19 · Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe
- BSG, 27.05.2014 – B 8 SO 1/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 S 2 SGB 10 - Ermessensreduzierung auf Null - Zusicherung der Überprüfung - Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Leistungserbringung als Darlehen durch Verwaltungsakt - Erhebung von Zinsen - fehlende Rechtsgrundlage - Folgenbeseitigungsanspruch)Zitiert von 10
- BAG, 20.02.2001 – 9 AZR 11/00Tarifliche Ausschlussfrist: Erfassung von Rückzahlungsansprüchen aus einem Arbeitgeberdarlehen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.01.2022 – 13 U 130/21
- OLG Brandenburg, 08.12.2020 – 2 U 124/19
- FG Köln, 19.12.2013 – 10 K 2113/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 608 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.