Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 593a Betriebsübergabe
Stand: 10.06.2019
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 593a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 05.09.2001 – 7 U 144/00 (L)
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 10/01
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 20/01
- OVG Niedersachsen, 27.11.2012 – 10 LB 141/10
- OVG Niedersachsen, 17.01.2012 – 10 LB 58/10Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U (Lw) 3/08
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 19.12.2024 – 2 U 39/24 (Lw)
- LG Lübeck, 26.06.2023 – 10 O 298/22
- OLG Brandenburg, 26.01.2012 – 5 W (Lw) 10/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 593a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.