Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.03.2012 – 2 U 127/11Zitiert von 3
- FG Köln, 27.06.2012 – 15 K 3929/10Zitiert von 1
- BFH, 28.05.1998 – IV R 31/97Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 23.10.2001 – 15 K 176/98Zitiert von 1
- BGH, 08.12.2004 – XII ZR 96/01Zitiert von 1
- BFH, 11.10.2007 – IV R 15/05Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 28.06.2021 – 7 O 247/19Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 24.10.2019 – U 328/18 Kart
- OLG Düsseldorf, 08.05.2006 – I-24 U 170/05
9 Entscheidungen zu § 582a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 582a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/582a#abs-1 (1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/582a#abs-2 (2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/582a#abs-3 (3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.